Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 12 Einrichtungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/12#abs-1 (1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

Arzt-, Warte- und Umkleideraum,

Röntgenraum,

Funktionslabor und

medizinisches Labor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/12#abs-2 (2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

§ 11 § 13