Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst
VO-ID211614§ 12 Einrichtungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/12#abs-1 (1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
Röntgenraum,
Funktionslabor und
medizinisches Labor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/12#abs-2 (2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.