Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

VO-ID211614

§ 11 Berufung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/11#abs-1 (1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte in der Zahl zu berufen, daß die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen erfüllt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/11#abs-2 (2) § 6 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 10 § 12