(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:
Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
Röntgenraum,
Funktionslabor und
medizinisches Labor.
(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.