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§ 12 VO-ID211614 (Brandenburg) — Einrichtungen

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten zur Verfügung stehen:

Arzt-, Warte- und Umkleideraum,

Röntgenraum,

Funktionslabor und

medizinisches Labor.

(2) Im übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.