Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 8 Befragungsausschuß

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/8#abs-1 (1) Der Befragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem

Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei weiteren Beisitzern. Die

Mitglieder werden von der Befragungsbehörde aus dem Kreis der in dem Amt

wahlberechtigten Bürger berufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter

sowie zwei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der zur Teilnahme an der

Befragung berechtigten Personen berufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/8#abs-2 (2) Der Befragungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/8#abs-3 (3) Der Befragungsausschuß ist beschlußfähig, wenn

außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

§ 7 § 9