nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 8 VO-ID211539 (Brandenburg) — Befragungsausschuß

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Befragungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, seinem

Stellvertreter, dem Schriftführer und zwei weiteren Beisitzern. Die

Mitglieder werden von der Befragungsbehörde aus dem Kreis der in dem Amt

wahlberechtigten Bürger berufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter

sowie zwei weitere Mitglieder sollen aus dem Kreis der zur Teilnahme an der

Befragung berechtigten Personen berufen werden.

(2) Der Befragungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Befragungsausschuß ist beschlußfähig, wenn

außer dem Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.

---

Zitiervorschlag: § 8 VO-ID211539 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/8

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
