Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

VO-ID211539

§ 5 Mitwirkung des Amtes; Befragungsbehörde

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/5#abs-1 (1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und

Durchführung der Befragung verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/5#abs-2 (2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.

§ 4 § 6