Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe
VO-ID211539§ 5 Mitwirkung des Amtes; Befragungsbehörde
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/5#abs-1 (1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Durchführung der Befragung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/5#abs-2 (2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.