(1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Durchführung der Befragung verpflichtet.
(2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.
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(1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Durchführung der Befragung verpflichtet.
(2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.