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§ 5 VO-ID211539 (Brandenburg) — Mitwirkung des Amtes; Befragungsbehörde

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Amt Welzow ist zur Mitwirkung bei der Vorbereitung und

Durchführung der Befragung verpflichtet.

(2) Befragungsbehörde ist der Amtsdirektor des Amtes Welzow.