Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg
VO-FIN_STUD§ 4 Projektförderung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO-FIN_STUD/4#abs-1 (1) Für größere Investitionen, einschließlich Erhaltungsinvestitionen, können den Studierendenwerken nach Maßgabe des Landeshaushaltes Zuschüsse im Rahmen von Projektförderungen gewährt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO-FIN_STUD/4#abs-2 (2) Schuldendienste, die bisher aus Landeszuschüssen innerhalb der Zuwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geleistet wurden, werden in Form von Projektförderungen weiter gewährt.