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§ 4 VO-FIN_STUD (Brandenburg) — Projektförderung

Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für größere Investitionen, einschließlich Erhaltungsinvestitionen, können den Studierendenwerken nach Maßgabe des Landeshaushaltes Zuschüsse im Rahmen von Projektförderungen gewährt werden.

(2) Schuldendienste, die bisher aus Landeszuschüssen innerhalb der Zuwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben geleistet wurden, werden in Form von Projektförderungen weiter gewährt.