Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsverordnung
VO WbG§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/10#abs-1 (1) Die in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen können ihre Vertreterinnen und Vertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium zurückziehen. Mit Zugang der Erklärung beim für Weiterbildung zuständigen Ministerium scheidet die Vertreterin oder der Vertreter als Mitglied des Landeweiterbildungsrats aus. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/10#abs-2 (2) Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 können auch von sich aus ihre Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium beenden. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/10#abs-3 (3) Im Falle einer Nachberufung findet § 7 entsprechende Anwendung.