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§ 7 VO WbG (Nordrhein-Westfalen) — Berufung der Mitglieder und der weiteren Vertretungen

Weiterbildungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Landesweiterbildungsbeirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden auf Vorschlag der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen. Das für Weiterbildung zuständige Ministerium fordert die genannten Organisationen zur Abgabe entsprechender Vorschläge auf. Die Berufung der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 9 nimmt das für Weiterbildung zuständige Ministerium eigenständig vor.

(2) Die Vertretungen nach § 6 Absatz 2 werden auf Vorschlag der genannten Stellen vom für Weiterbildung zuständigen Ministerium berufen.