Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weiterbildungsverordnung
VO WbG§ 5 Organisatorische Stellung und Aufgaben des Landesweiterbildungsbeirats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/5#abs-1 (1) Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung (Landesweiterbildungsbeirat) gebildet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/5#abs-2 (2) Der Landesweiterbildungsbeirat hat die Aufgabe
1. die Landesregierung in allen Fragen der allgemeinen Weiterbildung zu beraten,
2. Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Weiterbildung zu erarbeiten,
3. die Erstellung des Weiterbildungsberichts nach § 27 des Weiterbildungsgesetzes fachlich zu begleiten,
4. Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten bei den innovativen Maßnahmen nach den §§ 17 bis 19 des Weiterbildungsgesetzes zu erarbeiten und
5. bei der Auswahl der zu fördernden innovativen Weiterbildungsvorhaben nach § 19 des Weiterbildungsgesetzes mit zu beraten.