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# § 5 VO WbG (Nordrhein-Westfalen) — Organisatorische Stellung und Aufgaben des Landesweiterbildungsbeirats

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium wird ein Landesbeirat für die gemeinwohlorientierte Weiterbildung (Landesweiterbildungsbeirat) gebildet.

(2) Der Landesweiterbildungsbeirat hat die Aufgabe

1. die Landesregierung in allen Fragen der allgemeinen Weiterbildung zu beraten,

2. Empfehlungen und Vorschläge zur Weiterentwicklung der Weiterbildung zu erarbeiten,

3. die Erstellung des Weiterbildungsberichts nach § 27 des Weiterbildungsgesetzes fachlich zu begleiten,

4. Empfehlungen zu den Förderschwerpunkten bei den innovativen Maßnahmen nach den §§ 17 bis 19 des Weiterbildungsgesetzes zu erarbeiten und

5. bei der Auswahl der zu fördernden innovativen Weiterbildungsvorhaben nach § 19 des Weiterbildungsgesetzes mit zu beraten.

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Zitiervorschlag: § 5 VO WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/5

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