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VO WbG

§ 4 Verfahren der zusätzlichen Förderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/4#abs-1 (1) Die Projektanträge für ein Jahr sind bis zum 15. November des Vorjahres bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Abweichend davon endet die Antragsfrist für Projektanträge für das Jahr 2022 am 1. März 2022. Bei Kooperationen legen die beteiligten Volkshochschulen fest, welche Volkshochschule den Antrag stellt und den Verwendungsnachweis führt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/4#abs-2 (2) Vor der Bewilligung legen die zuständigen Bezirksregierungen dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium eine Übersicht der Projektanträge mit einer fachlichen Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/4#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Förderung der in der Übersicht (Projektliste) enthaltenen Vorhaben trifft das für Weiterbildung zuständige Ministerium unter Einbeziehung des Landesverbandes der Volkshochschulen von NRW e.V..

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/4#abs-4 (4) Wird der zur Verfügung stehende Haushaltsansatz durch die eingehenden Anträge rechnerisch überschritten, dann sollen vorrangig regionale Verbundprojekte und die Projekte kleiner Volkshochschulen mit zwei hauptamtlich beziehungsweise hauptberuflich pädagogischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/4#abs-5 (5) Die Bewilligung erfolgt als Anteilfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent, maximal aber 35 000 Euro, der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben durch die zuständige Bezirksregierung in einem gesonderten Bescheid.

§ 3 § 5