Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG
VO VwVG NRW§ 23 Kostenhaftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/23#abs-1 (1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/23#abs-2 (2) Reicht der Erlös einer Zwangsvollstreckung oder die Zahlung des Schuldners zur Deckung der beizutreibenden Forderung und der Kosten nicht aus, so sind, soweit für die Reihenfolge der Anrechnung nicht anderweitige Bestimmungen maßgebend sind, zunächst die in Ansatz gebrachten Gebühren, sodann die übrigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/23#abs-3 (3) Dient die Vollstreckung der Beitreibung eines Zwangsgeldes, an dessen Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Ersatzzwangshaft treten kann (§ 61 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW), so sind nicht ausreichende Beträge zunächst auf das Zwangsgeld zu verrechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/23#abs-4 (4) Im Falle der Amtshilfe gehen Kostenansprüche der ersuchten Behörde den Kostenansprüchen der ersuchenden Behörde vor. Etwaige Gebührenausfälle sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde neben den Auslagen nur dann vom Gläubiger zu erstatten, wenn dieser nicht selbst Vollstreckungsbehörde ist (§ 20 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW).