Gesetze / Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
VKVV§ 6 Wechsel der Kontoführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/6#abs-1 (1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/6#abs-2 (2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3242)
BGBl. 2004 I S. 3242
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.