Gesetze / Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung
VKVV§ 6 Wechsel der Kontoführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/6#abs-1 (1) Bei einem Wechsel der Kontoführung erfolgt der Austausch des Inhalts des Versicherungskontos über die Datenstelle. Auf Anforderung sind die Versicherungsunterlagen zu übersenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VKVV/6#abs-2 (2) Stellt die Datenstelle der Rentenversicherung bei der Annahme von Meldungen fest, dass die Voraussetzungen für einen Wechsel der Kontoführung vorliegen, ist der neu zuständige Rentenversicherungsträger zur Übernahme des Versicherungskontos aufzufordern.