Gesetze / Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
VKFV§ 16 Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte
Für Versorgungsaufwendungen nach § 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach § 14 bestimmten Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.
Änderungsverlauf
-
09.12.2019 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2142)
BGBl. 2019 I S. 2142
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.