Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung

VInsoFV

§ 1 Art, Umfang und Höhe der Finanzierung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/1#abs-1 (1) Eine als geeignet im Sinne des § 3 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung anerkannte Stelle erhält für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung gemäß § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Fallpauschale, wenn

bei der Schuldnerin oder dem Schuldner die Voraussetzungen der §§ 17 oder 18 der Insolvenzordnung vorliegen,

die Schuldnerin oder der Schuldner Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes nicht in Anspruch genommen und auch nicht beantragt hat,

die Tätigkeit der Stelle abgeschlossen ist,

die Schuldnerin oder der Schuldner eine Vergütung in entsprechender Höhe nicht gezahlt und sich auch nicht zur Zahlung einer solchen verpflichtet hat und

die Schuldnerin oder der Schuldner ihren oder seinen Hauptwohnsitz im Land Brandenburg hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/1#abs-2 (2) Die Höhe der Fallpauschale beträgt für

den Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen oder Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans und die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung bei:

bis zu fünf Gläubigerinnen oder Gläubigern 267 Euro,

sechs bis zehn Gläubigerinnen oder Gläubigern 402 Euro,

elf bis 15 Gläubigerinnen oder Gläubigern 535 Euro,

16 und mehr Gläubigerinnen oder Gläubigern 669 Euro;

das Zustandekommen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen oder Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung bei:

bis zu fünf Gläubigerinnen oder Gläubigern 416 Euro,

sechs bis zehn Gläubigerinnen oder Gläubigern 550 Euro,

elf bis 15 Gläubigerinnen oder Gläubigern 683 Euro,

16 und mehr Gläubigerinnen oder Gläubigern 817 Euro.

Maßgeblich für die Höhe der Fallpauschale ist grundsätzlich die Anzahl der Gläubigerinnen oder Gläubiger zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 1 oder des Zustandekommens der außergerichtlichen Einigung nach Satz 1 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/1#abs-3 (3) Beträge, die die Schuldnerin oder der Schuldner für die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten bereits an die Beratungsstelle gezahlt hat, werden auf die Fallpauschale angerechnet. Das Gleiche gilt für Beträge, zu deren Zahlung sich die Schuldnerin oder der Schuldner verpflichtet hat.

§ 2