Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbraucherinsolvenzfinanzierungsverordnung
VInsoFV§ 2 Verfahren
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/2#abs-1 (1) Zuständige Behörde ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/2#abs-2 (2) Anträge auf Zahlung von Fallpauschalen nach § 1 Absatz 2 werden für abgeschlossene Fälle monatlich abgerechnet. Der Abrechnungszeitraum beginnt mit dem ersten Kalendertag eines Monats. Die Abrechnung muss bis zum 15. eines Folgemonats erfolgen. In dem Antrag sind der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Schuldnerin oder des Schuldners zu benennen, die Voraussetzungen des § 1 darzulegen und die Richtigkeit der Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen. Ein Gläubigerverzeichnis ist vorzuhalten. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für Anträge für verbindlich erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde setzt nach Abschluss der Prüfung der Abrechnung die Höhe der jeweils zu zahlenden Fallpauschalen fest. Die Fallpauschalen sind in der Regel zum 15. des auf den Antrag folgenden Monats auszuzahlen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/2#abs-4 (4) Die für die Festsetzung der Fallpauschalen notwendigen Nachweise und die Unterlagen über die entfalteten Tätigkeiten sind sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem nach § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung die außergerichtliche Einigung zustande gekommen oder die Bescheinigung über deren Scheitern ausgestellt worden ist. Die oberste Landesbehörde kann Vordrucke für die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen für verbindlich erklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VInsoFV/2#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannten Nachweise und Unterlagen können zur Aufbewahrung auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern gespeichert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Daten
mit den Nachweisen und Unterlagen bildlich oder inhaltlich übereinstimmen,
den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen und
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten unterliegt den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und richtet sich im Übrigen nach den jeweils für die als geeignet anerkannte Stelle geltenden besonderen oder allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.