Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetz

VHMPG NRW

§ 5 Nachholung der Prüfung, Überwachung nach Erlass

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/5#abs-1 (1) Ist dem beim Landtag eingebrachten Gesetzentwurf keine Prüfung nach § 3 beigefügt, so ist die Prüfung gemäß dem Innenrecht von Landtag und Landesregierung bis zur Schlussabstimmung nachzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VHMPG%20NRW/5#abs-2 (2) Nach dem Erlass neuer oder geänderter Vorschriften, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist von der für das jeweilige Berufsrecht federführenden Stelle deren Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und Entwicklungen, die nach dem Erlass der Vorschriften eingetreten sind, gebührend Rechnung zu tragen.

§ 4 § 6