Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 98 Zurücknahme des Antrags

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/98#abs-1 (1) Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren Beginn.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/98#abs-2 (2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners.

§ 97 § 99