Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 97 Verfahrenseinleitender Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/97#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird durch schriftlichen Antrag angerufen. Er muss zumindest den Namen und die Anschrift des Antragsgegners sowie eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. Er soll in zwei Exemplaren eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/97#abs-2 (2) Die Schiedsstelle stellt dem Antragsgegner den Antrag mit der Aufforderung zu, sich innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern.

§ 96 § 98