Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/99#abs-1 (1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/99#abs-2 (2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.