Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/99#abs-1 (1) Das Verfahren wird vorbehaltlich des Absatzes 2 schriftlich durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/99#abs-2 (2) Die Schiedsstelle beraumt eine mündliche Verhandlung an, wenn einer der Beteiligten dies beantragt und die anderen Beteiligten zustimmen, oder wenn sie dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur gütlichen Beilegung des Streitfalls für zweckmäßig hält.

§ 98 § 100