Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/67#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft rechnet gegenüber dem Anbieter eines Online-Dienstes nach dessen Meldung der tatsächlichen Nutzung der Musikwerke unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die dem Anbieter des Online-Dienstes zuzurechnen sind, nicht möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/67#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft rechnet elektronisch ab. Sie bietet dabei mindestens ein Abrechnungsformat an, das freiwilligen branchenüblichen und auf internationaler Ebene entwickelten Standards und Praktiken entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/67#abs-3 (3) Der Anbieter eines Online-Dienstes kann die Annahme einer Abrechnung aufgrund ihres Formats nicht ablehnen, wenn die Abrechnung einem nach Absatz 2 Satz 2 angebotenen Abrechnungsformat entspricht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/67#abs-4 (4) Bei der Abrechnung sind auf Grundlage der Daten nach § 61 Absatz 2 die Werke und Online-Rechte sowie deren tatsächliche Nutzung anzugeben, soweit dies auf der Grundlage der Meldung möglich ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/67#abs-5 (5) Die Verwertungsgesellschaft sieht geeignete Regelungen vor, nach denen der Anbieter eines Online-Dienstes die Abrechnung beanstanden kann.