Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 63 Berichtigung der Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/63#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft verfügt über Regelungen, wonach Anbieter von Online-Diensten, Rechtsinhaber und andere Verwertungsgesellschaften die Berichtigung der Daten, auf die in § 61 Absatz 2 Bezug genommen wird, und die Berichtigung der Informationen nach § 62 Absatz 1 beantragen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/63#abs-2 (2) Ist ein Antrag begründet, berichtigt die Verwertungsgesellschaft die Daten oder die Informationen unverzüglich.