Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2021 – 6 S 2913/20Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/62#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/62#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.