Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/62#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:

1.
die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt,
2.
die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte und
3.
die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/62#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.

§ 61 § 63