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§ 52e VGG — Anwendung auf verwandte Schutzrechte

Verwertungsgesellschaftengesetz

Stand: 07.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.