Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 33 Beschwerdeverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/33#abs-1 (1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/33#abs-2 (2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:

1.
die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
2.
die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
3.
die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
4.
die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/33#abs-3 (3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.

§ 32 § 34