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# § 33 VGG — Beschwerdeverfahren

Verwertungsgesellschaftengesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.

(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:

- 1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,

- 2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,

- 3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,

- 4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 33 VGG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/33

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