Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 29 Feststellung der Berechtigten
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 22.06.1960 – 2 BvR 37/60Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG, statt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 25 VGG) gegen einen Ortsbauplan (in Nordwürttemberg) die Anfechtungsklage eröffnet zu erhaltenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/29#abs-1 (1) Können Einnahmen aus den Rechten nicht innerhalb der Verteilungsfrist (§ 28) verteilt werden, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, trifft die Verwertungsgesellschaft angemessene Maßnahmen, um den Berechtigten festzustellen oder ausfindig zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/29#abs-2 (2) Insbesondere stellt die Verwertungsgesellschaft ihren Mitgliedern, ihren Berechtigten und allen Verwertungsgesellschaften, für die sie im Rahmen einer Repräsentationsvereinbarung Rechte wahrnimmt, spätestens drei Monate nach Ablauf der Verteilungsfrist (§ 28), soweit verfügbar, folgende Angaben über die Werke und sonstigen Schutzgegenstände, deren Berechtigte nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnten, zur Verfügung:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/29#abs-3 (3) Die Verwertungsgesellschaft veröffentlicht die Angaben nach Absatz 2 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist, wenn der Berechtigte nicht inzwischen festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.