Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz

VGG

§ 30 Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/30#abs-1 (1) Einnahmen aus den Rechten gelten als nicht verteilbar, wenn der Berechtigte nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte und die Verwertungsgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen nach § 29 ergriffen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/30#abs-2 (2) Die Verwertungsgesellschaft stellt allgemeine Regeln über die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten auf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/30#abs-3 (3) Die Ansprüche des Berechtigten aus dem Wahrnehmungsverhältnis bleiben unberührt.

§ 29 § 31