Gesetze / Verwertungsgesellschaftengesetz
VGG§ 125 Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/125#abs-1 (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VGG/125#abs-2 (2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.