Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

VFprF

§ 7 Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/7#abs-1 (1) Innerhalb eines Prüfungsfachs wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach gewichtet. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/7#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. weder in der schriftlichen noch in der mündlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet wurde,

2. höchstens ein Prüfungsfach nach § 5 Abs. 1 mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und

3. die Gesamtnote als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der drei Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mindestens „ausreichend“ (4,50) ist, wobei die Noten der Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils doppelt und die Note des Prüfungsfachs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einfach einbezogen werden.

§ 6 § 8