Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

VFprF

§ 5 Gliederung der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/5#abs-1 (1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:

1. Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,

2. Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,

3. Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.

Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/5#abs-2 (2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/5#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.

§ 4 § 6