Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin
VFprF§ 5 Gliederung der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/5#abs-1 (1) Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1. Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,
2. Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,
3. Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.
Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/5#abs-2 (2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VFprF/5#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.