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§ 7 VFprF (Bayern) — Bewertung, Gesamtnote, Bestehen der Prüfung

Verordnung über die Fortbildungsprüfungen zum Fachagrarwirt und zur Fachagrarwirtin

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Innerhalb eines Prüfungsfachs wird die schriftliche Prüfungsleistung doppelt, die mündliche Prüfungsleistung einfach gewichtet. Eine nicht abgegebene Arbeit ist mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. weder in der schriftlichen noch in der mündlichen Prüfung eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet wurde,

2. höchstens ein Prüfungsfach nach § 5 Abs. 1 mit der Note „mangelhaft“ bewertet wurde und

3. die Gesamtnote als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der drei Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 mindestens „ausreichend“ (4,50) ist, wobei die Noten der Prüfungsfächer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils doppelt und die Note des Prüfungsfachs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 einfach einbezogen werden.