Gesetze / Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
VFBAZV§ 1 Höhe des Zuweisungssatzes
Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen nach § 366a Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ maßgebende Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgeltzahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 96,6 Prozent.
Änderungsverlauf
-
13.12.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (BGBl. I 3935)
BGBl. 2017 I S. 3935
-
09.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (BGBl. I 2006)
BGBl. 2014 I S. 2006
-
13.01.2009 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Januar 2009 (BGBl. I 42)
BGBl. 2009 I S. 42
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.