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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3935
BGBl. 2017 I S. 3935 · 3.008 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Zuweisungen an das
Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
Vom 13. Dezember 2017
Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1
Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundes-
agentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34)
verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung
der Verordnung über die
Zuweisungen an das Sondervermögen
„Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
Die Verordnung über die Zuweisungen an das Son-
dervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für
Arbeit“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014
(BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „§ 366a Abs. 2 Nr. 3“ durch
die Wörter „§ 366a Absatz 2 Nummer 1“ und die
Angabe „80 Prozent“ durch die Angabe „96,6 Pro-
zent“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Verrechnung
(1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen
(Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender
Formel:
ZB = SBE x ZS + EBet – VA.
In dieser Formel bedeutet:
ZB: Zahlungsbetrag in Euro,
SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhege-
haltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,
ZS: zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender
Zuweisungssatz in Prozent,
EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Be-
teiligung anderer Dienstherren an den Versor-
gungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit
in Euro,
VA: Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.
(2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so
ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen
an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Nürnberg, den 13. Dezember 2017
Der Vorstand
der Bundesagentur für Arbeit
Vorsitzender
Detlef Scheele
Mitglied
Valerie Holsboer
Mitglied
Raimund Becker
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3935. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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