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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 3935

BGBl. 2017 I S. 3935 · 3.008 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2017, Seite 3935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3935
                                        Dritte Verordnung
                    zur Änderung der Verordnung über die
Zuweisungen an das
                 Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
                                            Vom 13. Dezember 2017

   Auf Grund des § 366a Absatz 4 Satz 3 und 5 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1

Nummer 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3245) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis
zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Dritten
Buch Sozialgesetzbuch auf den Vorstand der Bundes-
agentur für Arbeit vom 15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34)
verordnet der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen:

                       Artikel 1

                   Änderung

            der Verordnung über die
      Zuweisungen an das Sondervermögen
 „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
  Die Verordnung über die Zuweisungen an das Son-
dervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für
Arbeit“ vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1004), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2014

(BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 1 wird die Angabe „§ 366a Abs. 2 Nr. 3“ durch
   die Wörter „§ 366a Absatz 2 Nummer 1“ und die
   Angabe „80 Prozent“ durch die Angabe „96,6 Pro-
   zent“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 2

                     Verrechnung

   (1) Die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen
(Zahlungsbetrag) berechnet sich nach folgender
Formel:
            ZB = SBE x ZS + EBet – VA.
In dieser Formel bedeutet:

ZB:     Zahlungsbetrag in Euro,
SBE: Summe der im Vorquartal gezahlten ruhege-
     haltfähigen Dienstbezüge und Entgelte in Euro,

ZS:     zum Zahlungstermin (§ 3 Absatz 1) geltender

        Zuweisungssatz in Prozent,

EBet: im Vorquartal erzielte Einnahmen aus der Be-
      teiligung anderer Dienstherren an den Versor-
      gungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit
      in Euro,
VA:     Versorgungsausgaben im Vorquartal in Euro.

   (2) Ergibt sich ein negativer Zahlungsbetrag, so

ist er durch eine Zahlung aus dem Sondervermögen

an die Bundesagentur für Arbeit auszugleichen.“

                     Artikel 2

                   Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
                                 Nürnberg, den 13. Dezember 2017

                                            Der Vorstand
                                     der Bundesagentur für Arbeit
                                             Vorsitzender
                                            Detlef Scheele
                                                  Mitglied
                                              Valerie Holsboer
                                                 Mitglied
                                              Raimund Becker

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 3935. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1cb497189aa25740….