Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/6#abs-1 (1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Abstimmungsbehörde jede stimmberechtigte Person, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster ; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Bei stimmberechtigten Personen, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, soll die Abstimmungsbenachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/6#abs-2 (2) Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.