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VEVVBbg

§ 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/6#abs-1 (1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Abstimmungsbehörde jede stimmberechtigte Person, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster ; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Bei stimmberechtigten Personen, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, soll die Abstimmungsbenachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/6#abs-2 (2) Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 § 7