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# § 6 VEVVBbg (Brandenburg) — Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Abstimmungsbehörde jede stimmberechtigte Person, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster ; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Bei stimmberechtigten Personen, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, soll die Abstimmungsbenachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung erfolgen.

(2) Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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