Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 41 Wahlbenachrichtigungen (Abstimmungsbenachrichtigungen) und Wahlscheine (Abstimmungsscheine)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/41#abs-1 (1) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Europa- oder Bundestagswahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/41#abs-2 (2) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl sind zusammenzufassen. Auf der Rückseite der Benachrichtigung ist ein einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen (Abstimmungsscheinen) aufzudrucken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/41#abs-3 (3) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/41#abs-4 (4) Für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden; § 93 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/41#abs-5 (5) Für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit Wahlscheine erteilt werden, die zugleich als Abstimmungsscheine für den Volksentscheid gelten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.