Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/40#abs-1 (1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Europa- oder Bundestagswahl verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/40#abs-2 (2) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid ist mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Landtagswahl zu verbinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/40#abs-3 (3) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahlen verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.