Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksentscheidsverfahrensverordnung
VEVVBbg§ 42 Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen)
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/42#abs-1 (1) Die Farbe der Stimmzettel für den Volksentscheid muss sich deutlich von der Farbe der Stimmzettel für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/42#abs-2 (2) Die Wahlurnen (Abstimmungsurnen) müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl oder Abstimmung sie jeweils gelten.