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VEVVBbg

§ 42 Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen)

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/42#abs-1 (1) Die Farbe der Stimmzettel für den Volksentscheid muss sich deutlich von der Farbe der Stimmzettel für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/42#abs-2 (2) Die Wahlurnen (Abstimmungsurnen) müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl oder Abstimmung sie jeweils gelten.

§ 41 § 43