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# § 41 VEVVBbg (Brandenburg) — Wahlbenachrichtigungen (Abstimmungsbenachrichtigungen) und Wahlscheine (Abstimmungsscheine)

Volksentscheidsverfahrensverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Europa- oder Bundestagswahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl sind zusammenzufassen. Auf der Rückseite der Benachrichtigung ist ein einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen (Abstimmungsscheinen) aufzudrucken.

(3) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß.

(4) Für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden; § 93 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(5) Für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit Wahlscheine erteilt werden, die zugleich als Abstimmungsscheine für den Volksentscheid gelten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen.

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Zitiervorschlag: § 41 VEVVBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VEVVBbg/41

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