Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

VDuG

§ 7 Streitgenossenschaft

Stand: 13.10.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/7#abs-1 (1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/7#abs-2 (2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 § 8