Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 7 Streitgenossenschaft
Stand: 13.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/7#abs-1 (1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/7#abs-2 (2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 VDuG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.