§ 7 VDuG — Streitgenossenschaft

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.

(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.