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§ 20 VDuG — Kosten des Umsetzungsverfahrens

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Stand: 13.10.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet, und
2.
die Vergütung des Sachwalters.

(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.