Gesetze / Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
VDuG§ 16 Urteil und Abhilfegrundurteil
Stand: 13.10.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/16#abs-1 (1) Hält das Gericht eine Abhilfeklage, die auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags oder auf die Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung gerichtet ist, dem Grunde nach für begründet, so erlässt es ein Abhilfegrundurteil. Wird die Leistung an namentlich benannte Verbraucher begehrt, entscheidet das Gericht im Fall einer Verurteilung zur Zahlung durch Urteil. Hält das Gericht die Abhilfeklage für unzulässig oder unbegründet, weist es die Klage durch Urteil ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/16#abs-2 (2) Die Urteilsformel eines Abhilfegrundurteils enthält folgende Angaben:
Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, so enthält die Urteilsformel ferner den Betrag, der jedem berechtigten Verbraucher zusteht, oder, wenn die den berechtigten Verbrauchern zustehenden Beträge unterschiedlich hoch sind, die Methode, nach der die den berechtigten Verbrauchern jeweils zustehenden Einzelbeträge zu berechnen sind. Wird mit der Abhilfeklage die Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung begehrt, so ist die Verurteilung in der Urteilsformel auszusprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/16#abs-3 (3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 bleibt die Kostenentscheidung dem Abhilfeendurteil vorbehalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/16#abs-4 (4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet das Gericht durch Urteil, wenn
In diesem Fall enthält die Urteilsformel die Angaben nach Absatz 2 und § 18 Absatz 1; § 18 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VDuG/16#abs-5 (5) Gegen Urteile nach den Absätzen 1 und 4 findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.