Gesetze / Vertrauensdienstegesetz
VDG§ 2 Aufsichtsstelle; zuständige Stelle für die Informationssicherheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VDG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Aufgaben der Aufsichtsstelle nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und nach diesem Gesetz sowie nach der Rechtsverordnung nach § 20 obliegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VDG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Aufgabenzuweisung an die Bundesnetzagentur unberührt bleiben die Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach dem BSI-Gesetz und nach weiteren Fachgesetzen, insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VDG/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist die für die Informationssicherheit zuständige nationale Stelle im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 28 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.