Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst
VAPgA§ 9 Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/9#abs-1 (1) Das zuständige Ausbildungsarchiv trifft unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung (§ 10) übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/9#abs-2 (2) Ausbildungsstellen sind:
1. die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft und
2. andere vom zuständigen Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/9#abs-3 (3) Das zuständige Ausbildungsarchiv weist die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/9#abs-4 (4) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter unterstehen den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAPgA/9#abs-5 (5) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind verpflichtet, an den festgelegten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.