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§ 9 VAPgA (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsarchiv und Ausbildungsstellen

Ausbildungsverordnung gehobener Archivdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das zuständige Ausbildungsarchiv trifft unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung (§ 10) übertragen werden.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1. die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft und

2. andere vom zuständigen Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.

(3) Das zuständige Ausbildungsarchiv weist die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.

(4) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter unterstehen den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.

(5) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind verpflichtet, an den festgelegten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.