(1) Das zuständige Ausbildungsarchiv trifft unbeschadet besonderer Vorschriften alle dienstrechtlichen Entscheidungen. Ihm obliegt die Dienstaufsicht über die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter. Einzelne Befugnisse können auf die in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen und die Ausbildungsleitung (§ 10) übertragen werden.
(2) Ausbildungsstellen sind:
1. die Archivschule Marburg - Hochschule für Archivwissenschaft und
2. andere vom zuständigen Ausbildungsarchiv bestimmte archivische Einrichtungen.
(3) Das zuständige Ausbildungsarchiv weist die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und den Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter den in Absatz 2 genannten Ausbildungsstellen zu.
(4) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter unterstehen den dienstlichen Weisungen der jeweiligen Ausbildungsstelle.
(5) Die Staats- oder Landesarchivinspektoranwärterin und der Staats- oder Landesarchivinspektoranwärter sind verpflichtet, an den festgelegten Lehrveranstaltungen und Praktika teilzunehmen.